Nach Presseberichten möchte die Berliner Justizsenatorin das im Abgeordnetenhaus von Berlin am 05.07.2021 regelkonform beschlossene und am 16.07.2021 in Kraft getretene und derzeit in Kraft befindliche Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (PartMigG) teilweise außer Kraft setzen.
Unabhängig der Frage der Gewaltenteilung, die die Senatorin, die selbst Juristin ist, zu beantworten hat, erklärt der TBB:
Laut Presseberichten greifen die Justizsenatorin und ein von ihr beauftragtes aber nicht veröffentlichtes Gutachten das Einstellungsverfahren der öffentlichen Hand nach PartMigG an. Es sei grundgesetzwidrig.
Das Gesetz räumt im Gesetzestext und in der Begründung den Grundsätzen des Art 33 GG (Einstellungskriterien für ein öffentliches Amt) höchste Priorität ein. Kriterien des Auswahlverfahrens für eine Stelle in der Berliner Verwaltung sind demnach die Befähigung, fachliche Leistung und Eignung, genau wie das Grundgesetz vorschreibt. Erst dann, wenn diese Kriterien erfüllt sind, dürfen weitere Aspekte bei der Auswahl hinzugezogen werden. Diese Aspekte dienen dazu, ein Gegengewicht zu den in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten zu schaffen und diese zu verringern. Diese Vorgehensweise ist von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gedeckt.
Bekanntlich sind die juristischen Fragen in der Regel umstritten. Hätte die Justizsenatorin ihre Gutachter nicht aus der Mitte der Anwälte, die gegen Land Berlin Klage erhoben haben, ausgewählt, wäre sicherlich das Prinzip des Nachteilsausgleich, das sich ebenfalls auf das Grundgesetz (§ 20 GG Sozialstaat) bezieht, gebührender berücksichtigt worden. Diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts zeigen, dass das höchste Gericht den Sozialstaatsgedanken aktiv dahingehend nutzt, um soziale Teilhabe und Gerechtigkeit in Deutschland durchzusetzen und bestehende strukturelle Ungleichheiten zu verringern.
Daher ist der TBB der Auffassung, dass das Berliner PartMigG durchaus grundgesetzkonform ist.
Der TBB hat die Entstehung des PartMigG und auch dessen Vorgänger aktiv begleitet und intensiv unterstützt und geht davon aus, dass es wie jedes andere Gesetz vollumfänglich umgesetzt wird. Die Exekutive kann nach den Regeln des demokratischen Rechtsstaats ein Gesetz nicht außer Kraft setzen!
Abschließend warnt der TBB vor dem inflationären Gebrauch der Eigenschaft des „Migrationshintergrunds“ durch schon assimilierte Personen, um migrationsschädliche Positionierungen zu legitimieren. Dieser nahezu Missbrauch trägt sicherlich nicht dazu bei, die strukturell bedingten Nachteile der Menschen mit einer Migrationsgeschichte auszugleichen.