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ADNB-Pressemitteilung: EuGH-Urteil zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

Pressemitteilung des Antidiskriminierungsnetzwerks des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (ADNB des TBB)

Berlin, 29.03.2017


EuGH-Urteil vom 14.03.2017: Arbeitgeber*innen können das Tragen eines Kopftuchs verbieten


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Arbeitgeber*innen in einem privaten Unternehmen das Tragen eines Kopftuchs verbieten können, wenn religiöse und weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind. Ein solches Verbot könne zwar eine mittelbare Diskriminierung darstellen, durch ein rechtmäßiges Ziel wie die „Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität“ könne diese jedoch gerechtfertigt sein.


Wir als ADNB des TBB erachten dieses EuGH-Urteil als höchst problematisch. Das Urteil, das ein Richtmaß für zukünftige Verfahren darstellt, bedeutet für Muslima mit Kopftuch eine potentielle Einschränkung ihrer Religions- und Berufsfreiheit. Mit einer entsprechenden Neutralitätsregel kann danach in einem privaten Unternehmen das Tragen eines Kopftuchs verboten werden. Arbeitgeber*innen könnten sich ermutigt sehen, solch eine Regel in ihrem Unternehmen aufzustellen. Der EuGH hat dabei nicht ausreichend gewürdigt, dass das Tragen des Kopftuchs nach einer breit geteilten Interpretation des Islam für Muslima eine  Pflicht ist und nicht auf ein Symbol reduziert werden darf. Die religiöse Identität ist ein integraler Bestandteil ihres ganzen Lebens, die nicht während der Arbeitszeit abgelegt werden kann. Die Neutralitätsregel stellt deshalb für Muslima mit Kopftuch zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar. So auch Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 13.07.2016 in der Rechtssache C‑188/15: „Wenn sie ihren religiösen Überzeugungen treu bleiben wollen, haben sie keine andere Wahl, als gegen die Regelung zu verstoßen und die Konsequenzen zu tragen“.


Anlass für das Urteil ist die Klage der Muslima Samira Achbita, die in Belgien als Rezeptionistin in einem Sicherheitsunternehmen gearbeitet hat. Sie wurde  entlassen wegen ihrer Ankündigung, ihr Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen.  Dies verstieß gegen eine interne Regel,  die sichtbare Zeichen von “politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen” verbot.

Kontakt:
ADNB des TBB, Céline Barry, adnb@tbb-berlin.de, 030/61305328.