TBB Logo Icon

Gemeinsame Presseerklärung: UNGERECHTIGKEITEN DES STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHTS BESEITIGEN

Taciddin Yatk?n    Safter Ç?nar    Erdo?an Özdinçer       Kenan Kolat
TGB-Vorsitzender TBB-Sprecher  EM-DER-Vorsitzender  TGD-Vorsitzender

Die unterzeichnenden Organisationen halten an ihrer Forderung fest, dass die Mehrstaatigkeit als Regelform der Staatsbürgerschaft eingeführt wird. Dies

? ist integrationsfördernd, weil sie der Empfindung der Menschen, in zwei Gesellschaften heimisch zu sein, entgegen kommt,

? entspricht den Realitäten einer globalisierten Welt, wo die Zahl der Mehrstaatler durch binationale Eheschließungen und Geburten ständig im Steigen ist.

Unabhängig hiervon fordern wir, dass die Ungerechtigkeiten des Staatsangehörigkeitsrechts beseitigt werden:

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (2000) haben viele türkischstämmige Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil sie nach dem 1. Januar 2000 eine andere Staatsangehörigkeit (hier: Die Türkische) angenommen haben, obwohl sie ihre Wiedereinbürgerungsanträge in den Jahren 1997 – 1999 (d.h.: vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes) gestellt hatten, aber ihre Anträge in der Türkei erst nach dem 1.1.2000 beschieden wurden.

Dieser Personenkreis – überwiegend Angehörige der ersten Generation – hat nun massive Probleme:

1) Nach fast 40 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik werden sie in eine unsichere Situation versetzt, weil sie ihren Aufenthaltsstatus vor der Einbürgerung (in der Regel unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nicht wieder erhalten, sondern eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Dies ist auf die Regelung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 zurückzuführen, die eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur für die Personengruppe vorsieht, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten. Da aber viele nur 2-3 Jahre Deutscher waren, kommen sie nicht in den Genuss dieser Regelung.

2) Es besteht die Gefahr, dass bei Bezug von Sozialhilfe diese befristete Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert wird. Hinzu kommt, dass hier ein Sozialhilfebezug aufgrund einer geringen Rente einen Ausweisungsgrund darstellt.

3) Insbesondere können Rentner, die ihren Lebensabend bspw. in der Türkei verbringen wollen, von der Regelung des Aufenthaltsgesetzes nicht Gebrauch machen, die ihnen die Möglichkeit einräumt, länger als 6 Monate außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu leben, ohne das ihr Aufenthaltstitel erlischt.

Damit sie länger als 6 Monate außerhalb der Bundesrepublik verweilen können, stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus, aber nur für die Personengruppe, die eine Niederlassungserlaubnis hat (ehemals  unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung). Demnach kann für diese Personengruppe diese Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

Lösungsvorschlag:

Dieses Problem ist daher aus integrations- und haushaltpolitischen Erwägungen zu beseitigen. Die einfachste Lösung wäre die Streichung zweier Wörter im § 38 Aufenthaltsgesetz:

§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.


Wir wollen diesen Forderungen durch eine Kundgebung Nachdruck verleihen, die am Mittwoch, dem 31. Januar 2007, 14.00 Uhr,
vor dem Bundesinnenministerium
(Alt-Moabit 101, U-Bahn Turmstrasse) stattfindet.