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Guter Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

Pressemitteilung: Guter Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

Am Donnerstag den 15. August findet im Berliner Abgeordnetenhaus die erste Lesung des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes statt.

Hierzu erklärte der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) in einer Presseerklärung:

„Der TBB begrüßt den vom Senat dem Abgeordnetenhaus vorgelegten Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes. Hiermit setzt die SPD-Linke-Grüne-Koalition ein wichtiges Vorhaben um.“

Zu einigen ausgesuchten Bestimmungen heißt es in der Presseerklärung:

Ombudsstelle gegen Diskriminierung

  • Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und ausreichender Befugnisse empfehlen wir eine Orientierung an dem Regelungsmodell der*des Berliner Datenschutzbeauftragten.
  • Eine Ombudsstelle mit 1,5 Stellen kann keine wirksame und niedrigschwellige Anlaufstelle gegen Diskriminierung sein. Hier ist mehr Personal notwendig.

Verbandsklage

  • Der TBB begrüßt die Einführung von Klagemöglichkeiten für Verbände. Die Erfahrung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zeigen, dass die Hürden für Betroffene, gegen Diskriminierung gerichtlich vorzugehen, hoch sind.

Effektive strukturelle Maßnahmen zur Prävention von Diskriminierung

  • Der TBB hält es für notwendig, dass das Gesetz eine Verpflichtung für Behörden einführt, Gleichbehandlungsmaßnahmen durchzuführen.
  • Berichte über Maßnahmen des Senats, wie in § 13 alle 5 Jahre vorgesehen, sollten alle 2 Jahre präsentiert werden müssen, um zeitnahe Information der interessierten Stellen und der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Diskriminierungsverbot

  • Der TBB begrüßt die Formulierung „rassistische Zuschreibung“, denn damit werden wissenschaftlich widerlegte und rassistische Vorstellungen von menschlichen „Rassen“ vermieden.
  • Der TBB begrüßt ausdrücklich, dass die Diskriminierungsmerkmale „Sprache“ und „sozialer Status“ ins Gesetz aufgenommen worden sind.

Geltungsbereich

  • Wir begrüßen die Verpflichtung des Landes Berlins, bei Jobcentern und juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land Berlin Beteiligungen hält, auf Diskriminierungsfreiheit hinzuwirken. Bezüglich privatrechtlichen Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlins halten wir die aktuelle Ausgestaltung dieser Verpflichtung jedoch für zu schwach. Regelungsvorbild könnte § 1 a Landesgleichstellungsgesetz sein.

Vermutungsregelung

  • Eine Beweislasterleichterung ist für ein effektives Antidiskriminierungsgesetz unverzichtbar. Die konkrete Ausgestaltung des § 7 LADG-Entwurf scheint konsequent und gelungen und berücksichtigt Erfahrungen, welche mit der Beweisregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gewonnen wurden.

Schadensersatzpflicht; Rechtsweg

  • Aus der Erfahrung mit Urteilen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regen wir an, dass zur Höhe der Entschädigung in § 8 eingefügt wird, dass diese „wirksam, abschreckend und verhältnismäßig“ sein sollte.


„Der TBB fordert den Haushaltsgesetzgeber auf, im kommenden Doppelthaushalt 2020/2021 ausreichend Mittel zur effektiven Umsetzung des LADG bereitzustellen,“ sagte der Sprecher des TBB, Safter Çınar.

Insbesondere müssten die finanziellen Voraussetzungen zur Durchsetzung der Antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage (§ 9) und zur Wahrnehmung von Rechten Einzelner durch verbandsklageberechtigten Antidiskriminierungsverbände (§ 10) geschaffen werden.

„Wir hoffen, dass der Entwurf ohne Abstriche und mit den angeregten Erweiterungen noch in diesem Jahr vom Abgeordnetenhaus verabschiedet wird“, so Çınar abschließend.