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Thilo Sarrazin schlägt wieder zu

Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) hat die Vorwürfe von einem gewissen Herrn Thilo Sarrazin gegenüber der Berliner Polizei, dass durch zu viele Einstellungen von Menschen mit Migrationshintergrund die Standards der Ausbildung „ausgehöhlt“ wurden, scharf zurückgewiesen.

Thilo Sarrazin verbreitet bezüglich dem Einstellungsverfahren in der Berliner Polizei und der Zusammenarbeit von Polizist*innen mit und ohne Migrationshintergrund Behauptungen, die bereits von Innensenator Henkel und der Berliner Polizei als unwahr zurückgewiesen wurden, heißt es in der Erklärung des TBB.

Der TBB unterstrich ihre Unterstützung der Einstellungspolitik von Berlins Innensenator Frank Henkel und sicherte ihm jegliche Unterstützung zu.

„Wie lange will die SPD, wie lange wollen Mandatsträger*innen und Minister*innen in der SPD sich das noch gefallen lassen?“, fragte die TBB-sprecherin Ayşe Demir.

Der Fall Sarrazin

Thilo Sarrazin hatte auch in der Vergangenheit sich ähnlich abwertend gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund geäußert.

Der Antirassismusausschuss der UN (CERD) hatte auf Antrag des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg Äußerungen von Thilo Sarrazin in einem Interview in dem Magazin „Lettre international“ über Türken und Araber verurteilt.

Aus dem CERD-Beschluss:

Zu den damaligen Äußerungen von Thilo Sarrazin hatte CERD u.a. festgestellt (CERD Communication No. 48/2010 vom 4.4.2013):

Der Ausschuss urteilt, „dass Herrn Sarrazins Äußerungen eine Verbreitung von Auffassungen, die auf einem Gefühl rassischer Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, darstellen und Elemente der Aufstachelung zur Rassendiskriminierung entsprechend Artikel 4, Paragraf (a), der Konvention enthalten.“

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte einen Strafantrag des TBB zurückgewiesen, dazu CERD:

„Der Ausschuss kommt daher zu dem Schluss, dass das Versäumnis einer effektiven Untersuchung der Äußerungen Herrn Sarrazins durch den Vertragsstaat eine Verletzung der Artikel 2, Paragraf 1 (d), 4 und 5 der Konvention dargestellt hat.“

Nicht zuletzt hatte CERD der Bundesregierung empfohlen, „ dass der Vertragsstaat im Sinne seiner Verpflichtungen unter Artikel 4 der Konvention44 seine Richtlinien und Verfahren im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung in Fällen angeblicher Rassendiskriminierung überprüft, die in der Verbreitung von Auffassungen besteht, die auf einem Gefühl der rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen. (….) Der Vertragsstaat ist außerdem angehalten, die Entscheidung des Ausschusses breit bekannt zu geben, auch unter Staatsanwälten und Justizorganen.“