Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) hat die Entscheidung auf Bundesebene begrüßt, den Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz zu streichen.
Artikel 3 (3) des Grundgesetzes sieht vor, dass niemand wegen “seiner Rasse” benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
1949 hätte der Begriff Eingang in das Grundgesetz gefunden, um sich vom nationalsozialistischen Rassenwahn abzugrenzen.
„Nun ist es aber an der Zeit, der Wissenschaft zu folgen und „Rasse“ aus dem GG zu streichen,“ so TBB-Sprecher Safter Çınar.
Die Wissenschaft gehe davon aus, dass trotz unterschiedlicher äußerer Merkmale das menschliche Erbgut sich nicht in Rassen aufteilen lasse.
Eine mögliche Alternative wäre die geänderte Formulierung in Artikel 12 (2) der Verfassung Brandenburgs: „aus rassistischen Gründen“, so der TBB. Sie verleugnet nicht die soziale Realität von Rassismus, reproduziert aber auch nicht die Vorstellung der Existenz von „Rassen“. Denn Rassismus ist nicht eine Haltung zu biologischen Unterschieden zwischen Menschen; vielmehr entstand die Einteilung von Menschen in „Rassen“ aus einer menschenfeindlichen Ideengeschichte, in der Diskriminierungen und Verbrechen durch ideologisch motivierte und objektiv unhaltbare Trennlinien zwischen Gruppen gerechtfertigt werden sollten. Die Vorstellung von „Rassen“ folgt also aus dem Rassismus, und nicht umgekehrt.
Somit seien auch der Berliner Senat und das Abgeordnetenhaus in der Pflicht, die Koalitionsvereinbarung umzusetzen und den Begriff „Rasse“ in der Berliner Verfassung zu ersetzen.
„Da die CDU Brandenburg seinerzeit der Änderung der Landesverfassung zugestimmt hat, gehe ich davon aus, dass auch die CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus dieser Änderung zustimmen wird,“ so Çınar abschließend.
SPD-Grüne-Linke
Berliner Koalitionsvereinbarung vom 16.11.2016
Die Koalition wird den Begriff „Rasse“ aus Art. 10 der Berliner Verfassung und weiteren landesrechtlichen Regelungen, zugunsten einer Formulierung ersetzen, die den Schutzbereich der rassistisch motivierten Diskriminierung umfasst.
Art 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Verfassung von Berlin Artikel 10
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Verfassung Brandenburg
Artikel 12
(Gleichheit)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.
(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.